Unseriöse Rürup Angebote
04. Dezember 2008

Die Rüruprente wird im Internet von verschiedenen Anbietern von Versicherungsdienstleistern offeriert. Ff. Werbeaussagen werden dabei von einigen Anbietern benutzt: „insolvenzgeschützt“, „insolvenzsicher“, „vor Zugriff Dritter geschützt“, „pfändungssicher“, „Die Rüruprente ist pfändungsgeschützt“. Rechtswidrig, da irreführende Werbungen, sind alle diese Aussagen.

Dass mit seinem eingezahlten Geld nichts passieren kann, in diesem festen Glauben ist der Kunde, der diese Angebote liest und sich dann zu dem Abschluss einer Rüruprente entschließt. Wenn durch diese Anbieter die Rüruprente unter anderem als pfändungssicher angepriesen wird, ist dies für den Kunden ein überragendes Kaufargument und ein Anreiz. Aus den Paragraphen §§ 851c und 851d der ZPO ergibt sich, dass dem nicht so ist.

Bei einem bestimmten jährlichen Einzahlbetrag bis maximal 38.000 € an Sparkapital und damit über § 36 Insolvenzordnung insolvenzgeschützt sind Rüruprenten. Da es um sein Geld geht, muss der geneigte Kunde Vertrauen in die Werbeaussagen der betreffenden Rüruprente-Anbieter haben. Die Steuerersparnisregelung im Rahmen der Pfändungsvorschriften erscheinen in einem völlig neuen Licht, wenn die Rüruprente-Anbieter beispielsweise damit werben, dass die Rüruprente bis zu einer gesetzlich festgelegten Kapitalsumme volle Steuerersparnis auf die fällig werdende Einkommensteuer bietet. Nach § 851c ZPO sind 2.000 € pfändungsgeschützt, wenn beispielsweise ein 25-Jähriger Kunde einen Einmalbetrag von 10.000 € einzahlt. Zur Pfändung offen ist dann der Restbetrag.

Die Frage der beworbenen Steuerersparnis stellt sich dann nicht mehr. Denn gepfändet wird so ja ein Teil der Rüruprente. Vermögensgefährdend sind die Geschäftspraktiken dieser Anbieter für Kunden, die eine solche Rente wegen dieser Werbung abgeschlossen haben. Solch ein Geschäftsgebaren ist inakzeptabel und unseriös. Man sollte daran denken, dass die schon abgeschlossene Rüruprente nur im Rahmen der oben genannten Vorschriften pfändungsgeschützt ist.

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